Das deutsche Erbrecht und die Erbschaftssteuer
Das Erheben einer Erbschaftssteuer wurde in Deutschland im Jahr 1906 allgemein verbindlich eingeführt. Die letzte Fassung ist jeweils im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz zu finden. In jüngster Vergangenheit wurden die Freibeträge für die nahen Verwandten und die Ehepartner erhöht. Es wurde auch den eingetragenen gleich geschlechtlichen Lebenspartner ein ebenbürtiges Erbrecht eingeräumt. Allerdings muss sich dieser Personenkreis immer noch mit der schlechteren - weil teureren - Erbschaftssteuer Klasse zufrieden geben. Die Steuerklassen werden vom Fiskus entsprechend angesetzt Im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sind die Steuerklassen in Abhängigkeit zum Verwandtschaftsgrad eingeordnet. Die persönlichen Freibeträge werden zunächst in Abzug gebracht. Die Vermögenswerte, die über diesen Betrag hinausgehen müssen grundsätzlich versteuert werden. In der Steuerklasse I sind die engsten Angehörigen wie Abkömmlinge und deren Nachfahren zu finden. Neben ihnen haben auch die Ehepartner den Vorzug der günstigen Steuerklasse. Sollten die direkten Abkömmlinge nicht mehr leben oder nicht vorhanden sein, treten die Eltern in die Steuerklasse eins, ansonsten zählen sie in die Steuerklasse II. In allen weiteren Steuerklassen sind die weiter entfernten Angehörigen angesiedelt. Hierzu zählen nach dem Willen des Gesetzgebers auch die eingetragenen Lebenspartnerschaften. Jeder Steuerklasse ist ein ganz bestimmter Steuersatz zugewiesen, der sich von Steuerklasse I an stetig nach oben verändert. Die nahen Verwandten sind steuerlich begünstigt, während die anderen Gruppen noch immer sehr benachteiligt werden. Immobilieneigentum wird höher und anders nach der Erbschaftssteuerreform bewertet Immobilien werden, im Gegensatz zur Regelung vor der Reform aufgrund eines realen Marktwertes versteuert. Vor der Reform waren Immobilienerben gegenüber einer Nachlassübernahme mit Barvermögen und Aktien ganz klar im Vorteil. Diese Ungleichbehandlung wurde ausgeräumt zum Nachteil der Immobilienübergaben. Zusätzlich hat der Gesetzgeber jedoch auch Vergünstigungen für einen eingeschränkten Erbenkreis eingeräumt. Falls Ehe- oder eingetragene Lebenspartner und Abkömmlinge das geerbte Haus 10 Jahre lang selbst bewohnen, bleibt es steuerfrei. Für die Kinder wurden diese steuerfrei zu übernehmenden Immobilien allerdings auf eine Wohnfläche von 200 qm eingeschränkt. Dies ist keine Rechtsberatung, um rechtssichere Informationen zu erhalten konsultieren Sie bitte einen Anwalt.